200-Euro-Strafe wegen Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit

Für die Nichtunterdrückung von Sprechchören „From the river to the sea, Palestina will be free“ hat die Polizei eine Strafverfügung von 200 Euro über einen Anmelder einer Kundgebung verhängt (siehe Anhang).

Sie beruft sich dabei auf das Versammlungsgesetz

§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

Doch weit und breit kein Gesetz, nachdem eine solche Aussage nicht erlaubt wäre. Letztlich hieße es ja die Uno-Menschenrechtscharta verbieten zu müssen, nach der allen Menschen gleiche Rechte zukommen. Sie haben kein Gesetz gefunden und daher auch keines angegeben.

Sie folgen einfach den Anweisungen des Antisemiten-Verstehers und Innenminister Karners (ehemaliger Direktor des unkritischen Dollfuß-Museums), der im Sinne von Notstandsverordnungen verbietet, wohl in Kauf nehmend, dass er vor Gericht damit nicht durchkommen wird.

Wilhelm Langthaler